
Von
Felix Mall
Im Jahr 2014 wurde die Initiative «Gegen Masseneinwanderung» angenommen. Als Folge davon sind Unternehmen verpflichtet, offene Stellen zu melden, wenn die jeweilige Berufsart eine erhöhte Arbeitslosenquote aufweist. Ziel dieser Regelung ist es, den beim RAV gemeldeten Stellensuchenden einen zeitlichen Informationsvorsprung zu verschaffen und so das Potenzial der inländischen Arbeitskräfte besser zu nutzen.
Welche Berufsarten der Stellenmeldepflicht unterliegen, wird jeweils im vierten Quartal für das Folgejahr festgelegt. Auch für das Jahr 2026 gibt es Änderungen, die Arbeitgeber kennen und berücksichtigen sollten.
Hinweis: 2026 kommen weitere Berufsarten neu unter die Stellenmeldepflicht. Eine Übersicht findest du hier.
Seit dem 1. Juli 2018 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, offene Stellen, die eine 8-prozentige Arbeitslosenquote aufweisen, dem RAV zu melden. Seit dem 1. Januar 2020 wurde der Schwellenwert auf 5 % gesenkt. Doch was genau müssen Arbeitgeber im Falle von offenen Stellen nun tun? Der Prozess ist einfach: Werden Mitarbeitende im Unternehmen gesucht, muss zunächst auf arbeit.swiss nachgeschaut werden, ob die Stellen meldepflichtig sind. Ist dies der Fall, muss die HR-Abteilung dem RAV die Stellenanzeige durchgeben. Das kann online über das Portal auf arbeit.swiss, telefonisch oder persönlich erfolgen. Anschliessend erfolgt eine fünftägige Sperrfrist. Während dieser Zeit darf das Unternehmen keine öffentliche Stellenausschreibung machen.
Automatisierter Inländervorrang mit dem Multipostingtool von Prospective
Kundinnen und Kunden der Prospective profitieren im JobBooster vom Modul «Inländervorrang light». Ist dieses Modul im JobBooster aktiviert, erkennt das System automatisch, dass es sich bei dieser Stelle um eine Berufsart handeln könnte, auf die die aktuell geltenden Regeln des Inländervorrangs angewendet werden müssen.
In diesem Fall werden die Sperrfristen vom System so gesetzt, dass im JobBooster die möglichen Publikationszeiträume – mit Ausnahme des eigenen Intranets – die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Gleichzeitig erfolgt über eine Schnittstelle eine Meldung an das RAV, sodass auch diese Anforderung automatisiert erfüllt ist und keinerlei weitere Aktionen durch das HR erforderlich sind.
Die beim RAV angemeldeten Stellensuchenden profitieren nun von einem Informationsvorsprung und können sich aus eigenem Antrieb beim Unternehmen melden. Gleichzeitig prüft auch das RAV passende Dossiers und leitet diese weiter. Gibt es keine passenden Kandidaten, wird auch diese Information mitgeteilt. Wichtig zu wissen: In keinem der Fälle wird die Sperrfrist verkürzt. Danach prüft das Unternehmen, ob sich unter den eingesendeten Dossiers Kandidaten eignen oder nicht. Diese Informationen müssen nach der Prüfung dem RAV durchgegeben werden.
Wer sich nicht an die Meldepflicht hält, muss mit einer Anzeige und einer Geldstrafe von bis zu 40’000 CHF rechnen.
Ja, in folgenden Fällen entfällt die Meldepflicht:
Ebenso entfällt die Meldepflicht bei Personen, die mit Zeichnungsberechtigten im Unternehmen verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder in gerader Linie bzw. bis zum ersten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.
Hinweis: Für Praktika und Lehrstellen gelten Sonderregelungen. Detaillierte Informationen findest du auf arbeit.swiss.
Gegenüber dem Vorjahr wurden für das Jahr 2026 zusätzliche Berufsarten in die Stellenmeldepflicht aufgenommen. „Neu“ bezieht sich dabei auf den Vergleich zum Vorjahr (2025). Einzelne Berufsarten – wie etwa das Reinigungspersonal – waren bereits in früheren Jahren meldepflichtig und wurden 2026 erneut in die Liste aufgenommen.
Für das Jahr 2026 gilt die Stellenmeldepflicht unter anderem für folgende Berufsarten:
Für das Jahr 2026 gilt die Stellenmeldepflicht unter anderem für folgende Berufsarten (inkl. bereits bisher meldepflichtiger Berufe):

Christoph Hofer
Head New Sales
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